AGB Verkauf
§ 1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese AGB gelten für alle Kaufverträge, bei denen sich die Paul Becker GmbH oder die Becker Assets GmbH & Co. KG als Verkäufer (nachfolgend: „Verkäufer“) und eine andere Person als Käufer (nachfolgend: „Käufer“) gegenüberstehen und die den Verkauf einer gebrauchten beweglichen Sache (z.B. Arbeitsbühne) zum Gegenstand haben.
§ 2 Allgemeines
- Allen Verträgen und Lieferungen (ganz- oder teilweise) im Sinne des § 1 liegen diese AGB zugrunde. Abweichenden Geschäftsbedingungen wird generell widersprochen; abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers werden insoweit auch durch eine Auftragsannahme und Lieferung nicht Vertragsinhalt.
- Soweit die Vertragsparteien ihre Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch eine Individualabrede abbedingen, ändern oder ergänzen, finden die entsprechenden Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers und Käufers keine Anwendung. Im Übrigen gelten diese AGB.
- Der Verkäufer behält sich an Zeichnungen und Mustern u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe dieser Informationen und Unterlagen an Dritte darf nur mit Zustimmung des Verkäufers erfolgen.
§ 3 Angebot, Preise und Zahlung
- Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.
- Preise gelten soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ab Abholungsort. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise; hinzu kommt die Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
- Der Kaufpreis ist nach Rechnungsstellung sofort – bei Einräumung eines Zahlungszieles zu diesem Termin – zur Zahlung fällig; der Verkäufer ist berechtigt nur gegen Vorkasse zu leisten. Zahlungen haben für den Verkäufer kostenfrei zu erfolgen. Das Risiko des rechtzeitigen Zahlungseingangs trägt der Käufer, insbesondere bei grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr.
- Aufwendungen, die dem Käufer im Zusammenhang mit der Abholung bzw. Lieferung der verkauften Sache entstehen, insbesondere Transportkosten, sind von diesem zu tragen.
§ 4 Grenzüberschreitender Verkauf und Lieferung
- Vorbehaltlich der Erfüllung der Nachweispflichten gemäß § 13 bei Lieferungen innerhalb der EU oder in ein Drittland kann der Erwerb bzw. die Lieferung abweichend von § 3 Ziffer 2 Satz 2 von der Umsatzsteuer befreit sein.
- Kosten, die im Zuge von grenzüberschreitendem Zahlungsverkehr entstehen können, sind vom Käufer zu tragen. Er trägt das Risiko des rechtzeitigen Zahlungseinganges.
§ 5 Lieferzeit und Lieferverzögerungen
- Die vom Verkäufer genannte Lieferzeit ist nur eine ungefähre Angabe. Verbindliche Lieferfristen müssen zwischen den Parteien wenigstens in Textform vereinbart und vom Verkäufer ausdrücklich als solche bezeichnet und bestätigt worden sein. Die Einhaltung von Lieferzeiten nach Satz 1 oder Satz 2 setzt voraus, dass alle kaufmännischen, technischen und sonstigen für eine rechtzeitige Lieferung erforderlichen Modalitäten geklärt und erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn der Verkäufer hat die Lieferverzögerung zu vertreten. Vom Verkäufer eingeschaltete Dritte sind keine Erfüllungsgehilfen; ihr Verschulden wird dem Verkäufer nicht zugerechnet.
- Die Lieferfrist nach Ziffer 1 ist eingehalten, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache an den Käufer oder an die vom Käufer mit der Versendung beauftragte Person übergeben wurde.
- Ansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie z.B. Streik oder Naturkatastrophen oder ähnlicher Ereignisse und Hindernisse, die außerhalb des Willens und Einflussbereiches des Verkäufers liegen, sind ausgeschlossen.
§ 6 Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistung
- Technische Datenblätter, Pläne, Beschreibungen oder sonstige Verkaufsunterlagen sind unverbindlich.
- Der Käufer erhält vor Abschluss des Kaufvertrages ausreichend Zeit, den Vertragsgegenstand am Belegenheitsort zu besichtigen und diesen auf seine wesentlichen Funktionen hin zu überprüfen. Der Verkauf erfolgt „gekauft wie gesehen“. Auf etwaig bestehende Mängel weist der Verkäufer hin, soweit ihm diese selbst bekannt sind.
§ 7 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes geht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Käufer über, sofern die Abholung beim Verkäufer vereinbart ist. Der Käufer wird bei einer Abholung dem Verkäufer nach Abschluss des Kaufvertrages unverzüglich wenigstens in Textform (z.B. per Email) mitteilen, wann der Vertragsgegenstand beim Verkäufer abgeholt wird. Die Abholung hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers zu erfolgen. Der Verkäufer wird den Vertragsgegenstand zu diesem Zeitpunkt bereitstellen.
- Die Kosten, die dem Käufer für die Abholung entstehen oder für sonstige in diesem Zusammenhang stehenden und anfallenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten für die Aus- und Einfuhr der Kaufgegenstände in ein anderes Land, trägt dieser selbst.
- Soweit die Parteien die Lieferung an den Sitz des Käufers oder an einen anderen Ort schriftlich oder in Textform (z.B. per Email) vereinbaren (Versendungskauf), geht die Preisgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Preisgefahr und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf ihn über, wenn er die mit der Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt beauftragt hat und der Verkäufer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt oder empfohlen hat. Dies gilt auch bei Teilleistungen für die jeweils zu liefernde Sache. Soweit die Parteien den Transport durch Mitarbeiter des Verkäufers vereinbaren, findet § 11 Anwendung.
- Im Falle einer Lieferung an den Sitz des Käufers oder an einen anderen Ort, trägt der Käufer alle hieraus entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Transport, sowie für die Aus- und Einfuhr der Kaufgegenstände in ein anderes Land. Auf § 13 wird hingewiesen.
- Im Falle der Ziffer 4 ist der Verkäufer berechtigt, die Kosten für den Transport vom Käufer im Voraus zu verlangen. Bis zu deren Eingang auf dem Konto des Verkäufers, ist dieser berechtigt, die Lieferung der jeweiligen Kaufsache bzw. die Übergabe an die Transportperson zu verweigern.
- Das Risiko der Ausfuhr bzw. Einfuhr in ein anderes Land trägt der Käufer. Die Pflicht zur Kaufpreiszahlung wird hierdurch nicht berührt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit vom Käufer gewünscht oder diesem zumutbar. Mehrkosten für Teilleistungen gleich welcher Art sind vom Käufer zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Grund für die Teilleistung vom Verkäufer zu vertreten ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der verkauften Sache bis zum Eingang des vollständigen und vereinbarten Kaufpreises der Kaufsache vor.
- Vor Eingang des vollständigen Kaufpreises darf der Käufer die verkaufte Sache nur mit Zustimmung des Verkäufers veräußern, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen – ggf. auch durch Dritte – ist der Verkäufer hierüber unverzüglich und unaufgefordert zu informieren; er ist dem Verkäufer diesbezüglich zur umfassenden Auskunft verpflichtet.
- Innerhalb der Zeit des Eigentumsvorbehaltes, hat der Käufer diesen gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern; auf Wunsch und auf Kosten des Käufers kann auch der Verkäufer die Versicherung des gekauften Gegenstandes übernehmen.
- Bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe zu verlangen.
§ 9 Abnahme der Kaufsache
- Wird die verkaufte Sache aufgrund eines Verschuldens des Käufers oder einer von ihm mit der Abholung beauftragten Person nicht am vereinbarten Termin nach § 7 Ziffer 1 Satz 3 abgeholt, ist der Verkäufer berechtigt, für die Lagerkosten einen Betrag in Höhe von 5 % p.a. des Nettokaufpreises für die jeweilige Kaufsache vom Käufer zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere Rechte des Verkäufers auf Schadensersatz bleiben unberührt.
- Vereinbaren die Parteien den Transport der verkauften Sache an einen anderen Ort, trägt der Käufer die Transportkosten, sowie alle im Zusammenhang mit dem Transport stehenden Kosten, insbesondere Kosten für die Aus- und Einfuhr in ein anderes Land.
- Auf § 377 HGB wird hingewiesen.
§ 10 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
- Der Käufer erwirbt die Kaufgegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelgewährleistung (Sach- und Rechtsmängel). Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt abweichend von Satz 1 die Gewährleistungszeit 12 Monate.
- Ziffer 1 gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat; im Übrigen gilt Ziffer 1 auch nicht bei einer Haftung nach § 11.
§ 11 Haftung
- Soweit der Verkäufer auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet, richtet sich diese nach den folgenden Bestimmungen; dies gilt sowohl für Schadensersatz- als auch für Aufwendungsersatzansprüche des Käufers.
- Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf unmittelbare Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen oder die der Verkäufer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Kaufsache sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
- Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist der Höhe nach begrenzt auf 5.000,00 €.
- Die Einschränkungen einer Haftung nach diesem Paragraph gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Gleiches gilt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gelten ferner nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Der Käufer hat die länderspezifischen gesetzlichen Vorgaben und entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften für den jeweiligen Einsatzzweck oder -ort einzuhalten. Für jegliche unmittelbar oder mittelbar entstehenden Schäden, die aus der Nichtbeachtung von Vorschriften nach Satz 1 entstehen, haftet der Verkäufer nicht.
§ 12 Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die Verjährung des jeweiligen Anspruchs nach den gesetzlichen Bestimmungen beginnt. Für Schadensersatzansprüche nach § 11 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ausgenommen sind auch Ansprüche nach § 10 Ziffer 2.
§ 13 Mitwirkungspflichten bei grenzüberschreitendem Geschäftsverkehr
- Liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor und handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des UStG hat der Käufer dem Verkäufer vor der Beförderung, Versendung oder Verbringung folgende Unterlagen wenigstens in Textform zu übermitteln:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Käufers,
- Bestätigung über das Gelangen des Kaufgegenstandes einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat („Gelangensbestätigung“), die vom Käufer oder dem gesetzlichen Vertreter des Käufers unterzeichnet wurde,
- Kopie eines Handelsregisterauszugs des Käufers und
- Ausweiskopie des unterzeichnenden Inhabers oder vertretungsberechtigten Organs des Käufers.
- Soll die Lieferung in ein Drittland erfolgen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach Beförderung, Versendung oder Verbringung des Kaufgegenstandes folgende Unterlagen wenigstens in Textform zu übermitteln:
- Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und
- Ausgangsvermerk (AGV).
- Der Käufer verpflichtet, sich auf Verlangen des Verkäufers weitere Nachweise zu erbringen, soweit diese für die Geltung als umsatzsteuerfrei erforderlich sind.
- Erfüllt der Käufer die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten, ist von diesem keine Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis zu zahlen. Bis zum Eingang der entsprechenden Unterlagen ist der Verkäufer berechtigt, die Mehrwertsteuer in Höhe der jeweils bei Vertragsschluss geltenden Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis nach vom Käufer oder von diesem eine Freistellungserklärung gegenüber dem Finanzamt zu fordern. Bis zur Übermittlung der vorgenannten Unterlagen ist der Verkäufer zudem berechtigt, die Leistung zu verweigern.
§ 14 Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrechte
Der Käufer ist nur berechtigt mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann gegenüber dem Verkäufer nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 15 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Sind oder werden einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar, werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten soll und deren wirtschaftliche Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung(en) am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
- Zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
- Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen in andere Sprachen sind unverbindlich. Bestehen Zweifel, Unklarheiten oder Streit über die Auslegung oder Bedeutung einer Bestimmung, ist stets die deutschsprachige Formulierung maßgeblich.
- Bei einer Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten ist das für Denzlingen zuständige Amts- und Landgericht der vereinbarte Gerichtsstand. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer aber auch an einem anderen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
- Erfüllungsort ist Denzlingen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
- Der Verkäufer nimmt nicht an Schlichtungsverfahren teil, soweit dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Stand: 02/2020