AGB Full-Service-Paket

§ 1 Allgemeine Bedingungen für das Full-Service-Paket

  1. Diese Garantie gilt nur für Rechtsgeschäfte über Arbeitsbühnen mit der Paul Becker GmbH oder der Becker Assets GmbH & Co. KG (beide nachfolgend: „Becker“) und auch nur für das konkret dieser Garantie zugrundeliegende Rechtsgeschäft.
  2. Becker als Garantiegeber gewährt dem Kunden die nachstehenden Garantieleistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
  3. Die im Full-Service-Paket enthaltenen Leistungen gelten nur für den Einsatz der Arbeitsbühne im Inland der BRD und auch nur am vertraglich vereinbarten Einsatzort.
  4. Der Garantiezeitraum für das Full-Service-Paket richtet sich nach der Laufzeit des der Garantie zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Sie beginnt mit der erstmaligen Übergabe der Arbeitsbühne aus dem mit der Garantie verbundenen Vertragsverhältnis an den Kunden und endet am letzten Tag um 24:00 Uhr.

 

§ 2 Inspektion, Wartung und Reparatur

  1. Becker verpflichtet ist nach seiner Wahl zur Übernahme der Kosten für oder zur Durchführung der obligatorischen UVV-Prüfung (Inspektion) an der Arbeitsbühne im oben genannten Garantiezeitraum. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung wenigstens in Textform seitens Becker UVV-Prüfungen eigenmächtig durchzuführen oder durchführen zu lassen. UVV-Prüfungen können nach Wahl von Becker am Einsatzort oder an einem anderen Ort durchgeführt werden.
  2. Becker verpflichtet sich nach seiner Wahl zur Übernahme der Kosten für oder zur Durchführung der vom Hersteller vorgegebenen Wartungen an der Arbeitsbühne im oben genannten Garantiezeitraum. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung wenigstens in Textform seitens Becker Wartungen eigenmächtig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Wartungen können nach Wahl von Becker am Einsatzort oder an einem anderen Ort durchgeführt werden.
  3. Becker verpflichtet sich nach seiner Wahl zur Übernahme der Kosten für die oder zur Durchführung von Reparaturen zur Beseitigung von Mängeln, die unter diese Garantie fallen, an der Arbeitsbühne im oben genannten Garantiezeitraum. Becker bestimmt auch nach eigenem Ermessen, welche Maßnahmen zur Behebung des Mangels ergriffen werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung wenigstens in Textform seitens Becker oder vor Ablauf einer angemessen Frist Reparaturen zur Beseitigung von Mängeln eigenmächtig durchzuführen oder durchführen zu lassen. Reparaturen können nach Wahl von Becker am Einsatzort oder an einem anderen Ort durchgeführt werden.
  4. Kann eine Inspektion, Wartung oder Reparatur nicht am Einsatzort erfolgen, fallen für den Kunden keine Transportkosten an. Dies gilt nicht, soweit die Leistungspflicht gemäß § 5 ausgechlossen ist.
  5. Im Hinblick auf eine Wartung im Sinne der Ziffer 2. sind die Kosten von Becker nur zu erstatten oder von Becker Wartungen nur dann kostenfrei durchzuführen, soweit diese zu den erwartungsgemäß angegebenen Herstellerintervallen erfolgt.

 

§ 3 Service

  1. Der im Full-Service-Paket enthaltene Punkt „Service“ umfasst den telefonischen Support durch Becker-Mitarbeiter, sowie im Bedarfsfall die Entsendung eines Service-Technikers zum Einsatzort der Arbeitsbühne jeweils innerhalb der üblichen Geschäftszeiten; letzteres nach Maßgabe von Ziffer 4. Übliche Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag (07:00 bis 18:00 Uhr). Ausgeschlossen ist die Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten und an gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort.
  2. Der für das Full-Service-Paket vereinbarte Preis versteht sich auf Basis einer Betriebsstundenzahl von maximal 8 Stunden pro Tag bezogen auf eine 5 Tage Woche.
  3. Die Entsendung eines Service-Technikers zum Einsatzort hat zeitnah nach Mitteilung der Störung und des Einsatzorts der Maschine durch den Kunden nach Maßgabe von Ziffer 1. zu erfolgen, soweit zumutbar.
  4. Die im Full-Service-Paket enthaltenen Entsendungen eines Service-Technikers wegen Bedienfehlern ist auf 3 Einsätze pro Jahr beschränkt. Danach gilt § 4 Ziffer 2.
  5. Im Full-Service-Paket nach dieser Vorschrift enthalten ist eine Entsendung innerhalb der ersten 100 km (einfache Strecke) beginnend vom Ort der nächstgelegenen Niederlassung von Becker bis zum vereinbarten Einsatzort. Danach gilt § 4 Ziffer 1.

 

§ 4 Kostenpauschalen

  1. Soweit in diesen Garantiebedingungen Kosten für gefahrene Kilometer vom Kunden an Becker zu erstatten sind, betragen diese 0,90 Euro netto je gefahrenem Kilometer.
  2. Soweit in diesen Garantiebedingungen ein kostenmäßiger Ersatz für Zeiten vom Kunden zu zahlen ist, sind diese mit einem Betrag von je 78,00 Euro pro Stunde netto vom Kunden zu ersetzen. Die vorgenannten Zeiten beginnen mit Verlassen der Niederlassung und enden mit Rückkehr an der Niederlassung.
  3. Soweit in diesen Garantiebedingungen eine angegebene maximale Betriebsstundenzahl überschritten wird, ist Becker berechtigt, gegenüber dem Kunden bei einem Doppelschichtbetrieb zusätzlich 50 % der vereinbarten monatlichen Rate zu verlangen. Bei einem Dreischichtbetrieb ist Becker berechtigt, zusätzlich 100 % der vereinbarten monatlichen Rate vom Kunden zu verlangen.

 

§ 5 Ausschluss der Leistungspflicht

  1. Die Leistungspflicht von Becker aus dem Full-Service-Paket ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Arbeitsbühne nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet und nicht am vereinbarten Einsatzort, sowie nicht innerhalb der BRD eingesetzt wird.
  2. Becker muss nicht im Sinne dieser Garantiebedingungen leisten, wenn die Arbeitsbühne, Komponenten oder deren Bauteile externen Einflüssen ausgesetzt waren, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar Beschädigungen oder die Zerstörungen hervorzurufen und von deren möglichen Eintreten Becker keine Kenntnis bei Abschluss des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses hatte. Solche externen Einflüsse sind z.B. Behandlungen mit Säure oder alkalischen Stoffen, Abplatzungen oder Kratzer bei Schotter, Steinschlag, Harz von Bäumen, Hagel, chemischer Niederschlag, Salz, Betonspritz- oder -strahlarbeiten, Malerarbeiten.
  3. Werden vom Kunden während der Mietzeit andere Kraftstoffe, Flüssigketen oder Schmiermittel verwendet, als die von Becker oder in der Betriebsanleitung der Arbeitsbühne angegeben, ist Becker berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern. Dies gilt auch, soweit eine von für den Betrieb erforderliche Flüssigkeit nicht vom Kunden aufgefüllt wurde, obwohl er hierzu vertraglich verpflichtet war.
  4. Die Leistungspflicht von Becker aus dem Full-Service-Paket ist ausgeschlossen, soweit der Grund für die zu erbringende oder erbrachte Leistung auf einem schuldhaften Verhalten (Vorsatz und Fahrlässigkeit) des Kunden und/oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht(e), wie z.B. vorsätzliche oder grob fahrlässige Anfahrschäden, Eingriffe in die Sicherheitstechnik, etc. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Kunde nachzuweisen.
  5. Die Leistungspflicht ist vorübergehend ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt. Dies sind unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle aller an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren (z. B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, Pandemien etc.). Die Rechte des Kunden bleiben unberührt.
  6. Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsbühne oder deren Komponenten und Bauteile geändert, umgebaut oder modifiziert werden. Dies gilt auch, wenn Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine Identifikation der Arbeitsbühne und/oder Zuordnung zum Eigentümer erschweren oder unmöglich machen.
  7. Becker ist berechtigt, die Leistung aus dem Full-Service-Paket ganz oder teilweise zu verweigern bei eigenmächtiger Durchführung von Inspektionen, Wartungen oder Reparaturen; dies gilt auch, wenn der Kunde Dritte damit beauftragt.
  8. Becker ist berechtigt, Ersatz vom Kunden für Schäden (einschließlich Folgeschäden) und Aufwendungen respektive eine Vergütung für eine erbrachte Leistung aus dem Full-Service-Paket zu verlangen, soweit sich nachträglich herausstellt, dass ein Umstand vorlag, der Becker zu Verweigerung der Leitung aus dieser Vorschrift berechtigt hätte.
  9. Becker ist berechtigt die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, wenn der Kunde einen Mangel Becker nicht unverzüglich wenigstens in Textform angezeigt hat.
  10. Ein Anspruch auf eine Garantieleistung besteht auch dann nicht, wenn Betriebs- und Sicherheitshinweise am und im Fahrzeug oder in beigefügten Dokumenten, wie insbesondere Bedienungsanleitungen, vom Kunden nicht beachtet wurden.
  11. Ein Anspruch auf Garantieleistungen ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsbühne Dritten überlassen wurde.

 

§ 6 Weitergehende Ansprüche und Einschränkungen der Garantie, Haftung

  1. Becker ist nur zum Ersatz bei Ansprüchen aus dieser Garantie verpflichtet, und auch nur insoweit sich dies aus den hier vorliegenden Regelungen ergibt. Weitergehende Garantiezusagen, seien Sie ausdrücklich oder stillschweigend sind von Becker nicht abgegeben, es sei denn diese sein von Becker schriftlich bestätigt worden.
  2. Sind von Becker Garantieleistungen mangelhaft erbracht worden, besteht nur ein Anspruch auf Nachbesserung. Nach billigem Ermessen ist Becker berechtigt, nach seiner Wahl anstelle einer Reparatur vorübergehend für den Kunden eine vergleichbare Ersatzarbeitsbühne zu liefern. Kosten im Zusammenhang mit dieser Lieferung fallen für den Kunden nicht an.
  3. Die Lieferung einer vergleichbaren Ersatzarbeitsbühne kann vom Kunden im Zusammenhang mit der Inspektion, Wartung oder Reparatur nach § 2 nur verlangt werden, wenn der voraussichtliche Zeitaufwand hierfür 2 Werktage überschreiten wird.
  4. Diese Garantie deckt nur die Kosten der durchzuführenden Inspektion und Wartung ab, sowie Standardkosten einer Reparatur, die notwendig sind, um den Mangel zu beheben. Nebenkosten oder Folgeschäden sind nicht von dieser Garantie abgedeckt und werden nicht ersetzt wie z.B. Verlust von Zeit, Bauzeitenverlängerungen, Ersatz vergeblicher Aufwendungen, Schadensersatz.
  5. Durch diese Garantie werden die gesetzlichen Rechte des Kunden aus dem dieser Garantie zugrundeliegenden Vertragsverhältnis (unter Berücksichtigung einbezogener AGB) nicht eingeschränkt.
  6. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Becker, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Becker nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf sonstige Fahrlässigkeit von Becker, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Becker nur dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Beschränkungen der Haftung gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach den ProdHaftG und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.

 

§ 7 Kündigung der Garantie

  1. Die ordentliche Kündigung ist für beide Parteien im Garantiezeitraum nicht möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung der Parteien bleibt unberührt.

 

§ 8 Datenschutz

  1. Becker hält die gesetzlichen Bestimmungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein (abrufbar unter: www.becker.eu/datenschutz).

 

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Alle genannten Preise und Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Bei einer Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten ist das für Denzlingen zuständige Gericht der vereinbarte Gerichtsstand. Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer aber auch an einem anderen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  3. Zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UNKaufrecht ist ausgeschlossen.
  4. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der jeweils anderen Partei.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nach Vertragsschluss werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden eine Regelung treffen, die die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzt und die dem wirtschaftlich Gewolltem am nächsten kommt. Dies gilt auch für Regelungslücken.

Stand: 05.2020