§ 5 Ausschluss der Leistungspflicht
1 Die Leistungspflicht von Becker aus dem Full-Service-Paket ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Arbeitsbühne nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet und nicht am vereinbarten Einsatzort, sowie nicht innerhalb der BRD eingesetzt wird.
2 Becker muss nicht im Sinne dieser Garantiebedingungen leisten, wenn die Arbeitsbühne, Komponenten oder deren Bauteile externen Einflüssen ausgesetzt waren, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar Beschädigungen oder die Zerstörungen hervorzurufen und von deren möglichen Eintreten Becker keine Kenntnis bei Abschluss des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses hatte. Solche externen Einflüsse sind z.B. Behandlungen mit Säure oder alkalischen Stoffen, Abplatzungen oder Kratzer bei Schotter, Steinschlag, Harz von Bäumen, Hagel, chemischer Niederschlag, Salz, Betonspritz- oder -strahlarbeiten, Malerarbeiten.
3 Werden vom Kunden während der Mietzeit andere Kraftstoffe, Flüssigketen oder Schmiermittel verwendet, als die von Becker oder in der Betriebsanleitung der Arbeitsbühne angegeben, ist Becker berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern. Dies gilt auch, soweit eine von für den Betrieb erforderliche Flüssigkeit nicht vom Kunden aufgefüllt wurde, obwohl er hierzu vertraglich verpflichtet war.
4 Die Leistungspflicht von Becker aus dem Full-Service-Paket ist ausgeschlossen, soweit der Grund für die zu erbringende oder erbrachte Leistung auf einem schuldhaften Verhalten (Vorsatz und Fahrlässigkeit) des Kunden und/oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht(e), wie z.B. vorsätzliche oder grob fahrlässige Anfahrschäden, Eingriffe in die Sicherheitstechnik, etc. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Kunde nachzuweisen.
5 Die Leistungspflicht ist vorübergehend ausgeschlossen in Fällen höherer Gewalt. Dies sind unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle aller an diesem Rechtsgeschäft Beteiligten liegen und die unter den gegebenen Umständen mit angemessenen, zumutbaren Mitteln nicht zu vermeiden waren (z. B. Arbeitskampf, behördliche Anordnungen, Pandemien etc.). Die Rechte des Kunden bleiben unberührt.
6 Die Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsbühne oder deren Komponenten und Bauteile geändert, umgebaut oder modifiziert werden. Dies gilt auch, wenn Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine Identifikation der Arbeitsbühne und/oder Zuordnung zum Eigentümer erschweren oder unmöglich machen.
7 Becker ist berechtigt, die Leistung aus dem Full-Service-Paket ganz oder teilweise zu verweigern bei eigenmächtiger Durchführung von Inspektionen, Wartungen oder Reparaturen; dies gilt auch, wenn der Kunde Dritte damit beauftragt.
8 Becker ist berechtigt, Ersatz vom Kunden für Schäden (einschließlich Folgeschäden) und Aufwendungen respektive eine Vergütung für eine erbrachte Leistung aus dem Full-Service-Paket zu verlangen, soweit sich nachträglich herausstellt, dass ein Umstand vorlag, der Becker zu Verweigerung der Leistung aus dieser Vorschrift berechtigt hätte.
9 Becker ist berechtigt die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, wenn der Kunde einen Mangel Becker nicht unverzüglich wenigstens in Textform angezeigt hat.
10 Ein Anspruch auf eine Garantieleistung besteht auch dann nicht, wenn Betriebs- und Sicherheitshinweise am und im Fahrzeug oder in beigefügten Dokumenten, wie insbesondere Bedienungsanleitungen, vom Kunden nicht beachtet wurden.
11 Ein Anspruch auf Garantieleistungen ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitsbühne Dritten überlassen wurde.