AGB Einkauf

§ 1 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Diese AGB gelten für alle Verträge mit der Paul Becker GmbH oder der Becker Assets GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Becker“), die die Lieferungen und Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – von anderen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend: „die andere Vertragspartei“) an Becker zum Gegenstand haben. Sie gelten als Rahmenvereinbarung nach § 305 Abs. 3 BGB auch für alle zukünftigen und gleichartigen Verträge fort, die mit der anderen Vertragspartei geschlossen werden, ohne dass es eines weiteren Hinweises auf unsere AGB bedarf. Änderungen dieser AGB gelten mit Ablauf von 14 Tagen nach Mitteilung beim Empfänger als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb dieser Frist ausdrücklich widerspricht.
  2. Von Becker abweichenden Geschäftsbedingungen werden generell widersprochen; mit vollständiger oder teilweiser Lieferung oder Leistung nimmt die andere Vertragspartei die AGB von Becker an.
  3. Soweit die Vertragsparteien ihre Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise durch eine Individualabrede abbedingen, ändern oder ergänzen, finden die entsprechenden Regelungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Im Übrigen gelten diese AGB.

 

§ 2 Auftragserteilung & Preise

  1. Aufträge können nur von Bevollmächtigten von Becker erteilt werden. Auftragsbestätigungen, die von vorherigen Vereinbarungen abweichen, sind unwirksam, wenn diese nicht von einem Bevollmächtigten von Becker bestätigt wurden.
  2. Soweit der Vertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand hat, gelten die vereinbarten Preise als „frei Haus“, inkl. Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Dies gilt entsprechend auch für die Erbringung von Leistungen.
  3. Das Risiko von Preissteigerungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung bzw. der Erbringung einer Leistung, gleich aus welchem Grund, trägt die andere Vertragspartei.
  4. Muss der gelieferte Gegenstand oder die vereinbarte Leistung durch die andere Vertragspartei aufgestellt oder in Betrieb genommen werden, entstehen Becker hierfür keine Kosten.

 

§ 3 Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistung

  1. Öffentliche Äußerungen, wie insbesondere Kataloge, technische Datenblätter, Pläne, Beschreibungen oder sonstige Verkaufsunterlagen oder Leistungsbeschreibungen der anderen Vertragspartei und die darin enthaltenen Angaben, insbesondere technische Daten, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder andere Beschreibungen konkretisieren die geschuldete Sache oder Leistung. Sie werden Geschäftsgrundlage und bilden die geschuldete und vereinbarte Beschaffenheit. Auf Verlangen werden an Becker überlassene Verkaufsunterlagen auf Kosten der anderen Vertragspartei wieder zurückgesandt oder bei Becker vernichtet.
  2. Abweichungen von der Beschaffenheit nach Ziffer 1 sind Becker unverzüglich wenigstens in Textform mitzuteilen, soweit es sich um eine im Verkehr wesentliche Eigenschaft handelt. Die andere Vertragspartei verpflichtet sich, Becker zugleich mitzuteilen, ob und in welchem Umfang die Änderung negative Auswirkungen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch hat. Dieser ist der anderen Vertragspartei bekannt. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit begründet ein Rücktrittsrecht für Becker, soweit es sich um eine verkehrswesentliche Eigenschaft handelt. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
  3. Die andere Vertragspartei versichert, dass die zu liefernde Sache oder die geschuldete Leistung den jeweils gültigen anerkannten Regeln der Technik entspricht und gleichermaßen die bei Vertragsschluss geltenden Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Soweit Vertragsgegenstand keine neu zu liefernde Sache ist, versichert die andere Vertragspartei, dass diese ordnungsgemäß gewartet und gepflegt wurde.
  4. Soweit ein gelieferter Gegenstand von einem autorisierten Betrieb zu warten, instandzusetzen oder zu pflegen ist, hat dies grundsätzlich durch die andere Vertragspartei oder durch einen von ihr autorisierten Betrieb zu erfolgen. Becker ist berechtigt, die Erfüllung der Arbeiten in seinem Betrieb zu verlangen, es sei denn, der hierfür erforderliche technische Aufwand ist für die andere Vertragspartei unverhältnismäßig. Ist Letzteres der Fall, trägt Becker die entstehenden Transport- bzw. Fahrtkosten nur bis zu einer Strecke von insgesamt 10 km; im Übrigen die andere Vertragspartei. Becker ist spätestens bei Vertragsschluss eine Aufstellung mit den deutschlandweit autorisierten Betrieben zu übergeben… Satz 3 gilt nicht, wenn Becker Rechte wegen Mängeln oder aus einer Garantie geltend macht; in diesem Falle entstehen Becker keine Kosten. Becker ist berechtigt, den nächsten autorisierten Betrieb aufzusuchen; eine Zuweisung durch die andere Vertragspartei ist unzulässig.

 

§ 4 Gefahrübergang

  1. Die Preis- und Leistungsgefahr geht bei Verträgen, auf die das Kaufrecht Anwendung findet, erst mit Übergabe an Becker über. Bei Werkleistungen geht die Gefahr nach Satz 1 mit Abnahme über, im Übrigen durch schriftliche Bestätigung eines Bevollmächtigten von Becker, dass die Leistung vereinbarungsgemäß erbracht wurde.

 

§ 5 Übergabe und Rücknahme von Geräten

  1. Das vereinbarte Entgelt ist erst mit Übergabe der Sache, nach Erbringung oder Abnahme der Leistung, sowie mit Eingang einer prüffähigen Rechnung bei Becker zur Zahlung fällig. Diese hat ferner den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Der Verzug tritt nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Vorliegen der in Satz 1 und Satz 2 genannten Voraussetzungen ein.
  2. Für die Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Becker ist berechtigt, auch mit solchen Forderungen aufzurechnen, die nicht rechtskräftig festgestellt sind oder bestritten werden; dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte. Diese Rechte können auch für Forderungen aus anderen Verträgen mit der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden

 

§ 7 Lieferung und Leistungen; Verzug

  1. Liefer- oder Leistungstermine sind stets verbindlich. Sie sind eingehalten, wenn eine Sache an Becker übergeben wurde oder die Leistung zum angegebenen Zeitpunkt am bestimmungsgemäßen Ort erbracht wurde. Werkleistungen sind fristgerecht erbracht, wenn sie spätestens zum vereinbarten Leistungstermin durch Becker abgenommen wurden.
  2. Für den Eintritt des Verzuges und dessen Folgen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Ansprüche wegen Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses sind nur ausgeschlossen, wenn die andere Vertragspartei Becker unverzüglich dessen Beginn und Ende wenigstens in Textform mitteilt und die andere Vertragspartei kein Verschulden im Sinne der Ziffer 4 trifft. Anlaufzeiten nach Beendigung des unvorhergesehenen Ereignisses oder der höheren Gewalt, die zu einer weiteren Verlängerung der Liefer- oder Leistungszeiten führen, werden nicht gewährt. Nach Beendigung des vorgenannten Ereignisses wird die andere Vertragspartei Becker unverzüglich einen neuen verbindlichen Termin zur Lieferung oder Leistung wenigstens in Textform mitteilen. Schadensersatzansprüche von Becker, wegen eines Rücktritt infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenem Ereignisses können nur ausgeschlossen werden, wenn die andere Vertragspartei ihrer Obliegenheit nach Satz 1 nachgekommen ist.
  4. Kommt es infolge von behördlichen Anordnungen zu einem Eintritt einer Liefer- oder Leistungsverzögerung oder wird die Lieferung oder Leistung aufgrund eines dauerhaften Umstandes unmöglich, stellt dies nur ein unvorhergesehenes Ereignis dar, wenn die andere Vertragspartei die Umstände, die dazu geführt haben, nicht zu vertreten hat.
  5. Becker ist berechtigt, bei Überschreitung des Liefer- bzw. Leistungstermins 0,25 % der jeweiligen Nettovertragssumme je Werktag, maximal jedoch 5 % der Nettovertragssumme von der anderen Vertragspartei für alle Überschreitungen aus dem jeweiligen Vertrag insgesamt zu verlangen. Die Summe nach Satz 1 kann bis zur letzten Zahlung von Becker geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Die andere Vertragspartei ist berechtigt, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Betrag nach Satz 1 wird auf weitere Ansprüche angerechnet.
  6. Mehrkosten für Teilleistungen gleich welcher Art sind mit dem vereinbarten Kaufpreis bzw. mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
  7. Etwaig anfallendes Verpackungsmaterial ist von der anderen Vertragspartei auf ihre Kosten zu entsorgen.

 

§ 8 Abtretung von Ansprüchen

  1. Die Abtretung von Ansprüchen ist Becker unverzüglich anzuzeigen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Becker durch Dritte einziehen zu lassen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Soweit Becker sich in Zahlungsverzug befindet, ist die andere Vertragspartei nicht berechtigt, die Sache alleine deshalb zu verwerten. Dies jedenfalls dann nicht, soweit die Sache nicht durch ein Vollstreckungsorgan nach den einschlägigen Vorschriften gepfändet wurde. Die Verwertung erfolgt ebenfalls nach diesen Vorschriften.
  2. Soweit Becker zur Sicherung seiner Forderung aus Lieferung oder Leistung Sicherheiten geleistet hat, hat die andere Vertragspartei bestehende Sicherheiten unverzüglich freizugeben, wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung übersteigt.
  3. Während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes ist Becker berechtigt, den Gegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverlauf zu verwenden, insbesondere an Dritte weiter zu vermieten.
  4. Stellt sich heraus, dass eine etwaig vereinbarte Rücknahme einer Sache durch die andere Vertragspartei nicht rechtmäßig war, ist Becker berechtigt wegen des entstandenen Schadens die andere Vertragspartei nach den gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen.
  5. Für die Rücknahme sind keine Abzüge zulässig. Ist die Rücknahme durch die andere Vertragspartei berechtigt, kann diese nur Ersatz Ihrer Aufwendungen verlangen.

 

§ 10 Haftung

  1. Die andere Vertragspartei haftet im Rahmen von Schadensersatzansprüchen dem Grunde nach für Fahrlässigkeit, sowie für Vorsatz. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und für Aufwendungsansprüche.
  2. Die andere Vertragspartei haftet im Rahmen von Schadensersatz- und Aufwendungsansprüchen unbeschränkt. Sie muss sich das Verhalten von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
  3. Die Haftung der anderen Vertragspartei für sonstige Pflichtverletzungen, insbesondere von Haupt- und Nebenpflichtverletzungen oder wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss, sowie wegen einer deliktischer Handlung kann nicht ausgeschlossen werden.
  4. Becker kann neben dem Rücktritt auch Schadensersatz geltend machen.

 

§ 11 Rechte bei Mängeln

  1. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren bei neu hergestellten beweglichen Sachen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Übergabe des Kaufgegenstandes am von Becker angegebenen Lieferort; im Übrigen in nicht unter einem Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes am angegebenen Lieferort. Satz 1 und 2 gelten auch für den Mehrschichtbetrieb. Ansprüche aus Sachmängelhaftung können nicht nach Betriebsstunden verjähren. Ansprüche aus anderen Verträgen verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Verjährung wird durch die Anzeige eines Mangels gehemmt. Die Verjährungshemmung endet drei Monate nach Zugang einer schriftlichen Erklärung der anderen Vertragspartei, dass der Mangel beseitigt sei oder nicht bestehe
  3. Bei Verträgen, auf die das Kaufrecht Anwendung findet, hat die andere Vertragspartei die Sache auf ihre Kosten von deren Belegenheitsort abzuholen. Nach erfolgter Nachbesserung ist die Sache fristgerecht und auf Kosten der anderen Vertragspartei wieder an den Ort nach Satz 1 oder an einen anderen Ort zu liefern, soweit der anderen Vertragspartei hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen
  4. Ersetzte Teile werden der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen übersandt oder übergeben. Hierfür entstehende Kosten sind von dieser zu tragen.
  5. Becker kann offene Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Sache bei Becker bei der anderen Vertragspartei anzeigen und rügen, soweit für beide Teile der Vertrag ein Handelsgeschäft ist.
  6. Erbringt Becker nach vorheriger und wenigstens in Textform erfolgter Mitteilung seiner Stundensätze und anschließender Zustimmung durch die andere Vertragspartei Arbeiten im eigenen Betrieb oder durch eigene Mitarbeiter, sind diese mit den entsprechenden Stundensätzen zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu vergüten. Becker wird von der anderen Vertragspartei von den Kosten im Zusammenhang mit Erbringung der Arbeiten, insbesondere von Materialkosten, freigestellt. Die andere Vertragspartei hat Becker unverzüglich nach der Zustimmung eine ausführliche und verständliche Arbeitsanleitung wenigstens in Textform zu übermitteln und ggf. auch Hilfestellung bei den Arbeiten zu geben. Nach Abschluss der Arbeiten hat die andere Vertragspartei diese unverzüglich abzunehmen; die Abnahme ist gegenüber Becker wenigstens in Textform zu erklären. In jedem Falle wird Becker so gestellt, als hätte die andere Vertragspartei die Arbeiten selbst oder ein autorisierter Betrieb vorgenommen; Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gehen Becker nicht verloren. Dies gilt nicht bei vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführten Schäden; im Übrigen auch nicht bei Personenschäden.

 

§ 12 Gewerbliche Schutzrechte und Rechte Dritter

  1. Mit Lieferung oder Herstellung eines urheberrechtlich geschützten Gegenstandes oder Werkes erhält Becker ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht.
  2. Die andere Vertragspartei versichert, dass bei Erbringung der Lieferung oder Leistung keine Rechte von Dritten verletzt werden. Sie teilt Becker vor Vertragsschluss ferner mit, wenn die geschuldete Leistung oder Sache mit sonstigen Rechten Dritter belastet ist; insoweit stellt diese Becker von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus dieser Ziffer frei.

 

§ 13 Datenschutz

  1. Soweit ein Kaufgegenstand über einen Betriebsdatenspeicher zur Aufzeichnung personenbezogener und nutzungsabhängiger Daten verfügt, wird der Verwendung dieser Daten widersprochen, wenn dies für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die andere Vertragspartei nicht zwingend erforderlich ist. Der vorgenannte Satz gilt auch für die Weitergabe an Dritte. Im Übrigen erfolgt die weitere Datenverarbeitung unbefugt und unrechtmäßig.
  2. Werden die in Ziffer 1 genannten Daten verwendet, ist Becker unverzüglich mitzuteilen, welche Kategorie an Daten verwendet oder weitergegeben wurden und für welchen Zeitraum. Bei der Weitergabe an Dritte hat die andere Vertragspartei den Dritten zu nennen. Becker wird von allen Ansprüchen freigestellt, die durch eine nach Ziffer 1 unbefugte und unrechtmäßige Datenverarbeitung entstehen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
  2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar, werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten soll und deren wirtschaftliche Zielsetzung der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung(en) am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für Regelungslücken.
  3. Zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  4. Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen in andere Sprachen sind ausdrücklich unverbindlich. Bestehen Zweifel, Unklarheiten oder Streit über die Auslegung oder Bedeutung einer Bestimmung, ist stets die deutschsprachige Formulierung maßgeblich.
  5. Bei einer Geschäftsbeziehung zwischen Kaufleuten ist das für Denzlingen zuständige Gericht Gerichtsstand. Becker ist berechtigt, die andere Vertragspartei aber auch an einem anderen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
  6. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Becker.
  7. Die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist nicht zulässig, soweit die Durchführung eines solchen Verfahrens nicht durch Gesetz bestimmt ist.

Stand: 02/2020