AGB Arbeitsbühnen
§ 1 Gültigkeit
- Der Mieter mietet Becker Arbeitsbühnen und Stapler (nachfolgend: „Mietgeräte“) von Becker ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, es sei denn, dass im Einzelfall ausdrücklich und wenigstens in Textform etwas anderes vereinbart wurde. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Mietverträge mit Becker, auch wenn dies im Einzelfall nicht ausdrücklich festgelegt ist. Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von Becker ausdrücklich und wenigstens in Textform bestätigt werden.
- Alle vereinbarten und von Becker mitgeteilten Preise verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungslegung jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vorliegende Vertrag sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen Regelungen enthält.
§ 2 Allgemeine Einsatzbedingungen
- Die von Becker gemieteten Mietgeräte dürfen nur ihrer Bauart, den Herstellervorgaben und ihrem Einsatzzweck entsprechend, sowie innerhalb der technischen Grenzen eingesetzt werden.
- Der Mieter hat vor Benutzung vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen (einschließlich der technischen Datenblätter und Arbeitsdiagramme), den Hinweisen am und im Mietgerät Kenntnis zu nehmen; er hat vor Benutzung eine Kontrolle der wesentlichen Funktionen und eine Sichtkontrolle des Mietgerätes durchzuführen, sowie die in der Bedienungsanleitung befindlichen Hinweise zur Inbetriebnahme und die enthaltenen Sicherheits- und Wartungshinweise zu beachten.
- Eingriffe des Mieters in die Sicherheitseinrichtungen des Mietgerätes, in deren Elektronik oder Sensorik sind nicht gestattet und entbinden Becker diesbezüglich von jeglicher Haftung, soweit der Schaden auf einem solchen Eingriff beruht. Den Nachweis, dass ein Schaden nicht auf diesem Eingriff beruht, hat der Mieter zu führen.
- Soweit kein Bedienpersonal von Becker beim konkreten Einsatz vor Ort ist oder kein Becker-Berater hinzugezogen wurde, obliegt dem Mieter die Gefahrenbeurteilung für die am Einsatzort auf das Mietgerät einwirkenden Gefahren, sowie für Gefahren, die von ihm in Ruhe und beim Betrieb ausgehen, für die Bodenbeschaffenheit sowie für Gefahren die durch die konkrete Verwendung für den Mieter und andere entstehen. 5 Während der Mietzeit hat der Mieter den Arbeitsbereich um das Mietgerät in ausreichendem Abstand und durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z.B. durch Pylonen), so dass insbesondere Leib, Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet werden; Diese Ausrüstungsgegenstände sind nicht im Mietumfang enthalten.
- Während der Mietzeit hat der Mieter den Arbeitsbereich um das Mietgerät in ausreichendem Abstand und durch geeignete Maßnahmen zu sichern (z.B. durch Pylonen), so dass insbesondere Leib, Leben und Gesundheit anderer nicht gefährdet werden; Diese Ausrüstungsgegenstände sind nicht im Mietumfang enthalten.
- Sandstrahlarbeiten und Betonspritzarbeiten sind mit den Mietgeräten nicht gestattet.
- Bei Beschädigungen verursacht durch unsachgemäße Behandlung des Mietgerätes trägt der Mieter die Reparaturkosten. Darüber hinaus schuldet der Mieter bis zum Abschluss der Instandsetzung den vertraglich vereinbarten Mietzins.
- Bei allen Arbeiten ist das Mietgerät vor Beschädigungen und erhöhter Verschmutzung zu schützen. Eine erhöhte Verschmutzung liegt vor, wenn der Reinigungsaufwand mehr als 30 Minuten beträgt, um das Mietgerät in den bei Mietbeginn vorgelegenen Zustand zu versetzen (z.B. Betonverschmutzungen). Diese Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand, mindestens aber mit einem Betrag in Höhe von 150,00 € (Sonderreinigungspauschale) berechnet. Dem Mieter ist es gestattet, nachzuweisen, dass eine erhöhte Verschmutzung nicht entstanden oder der Reinigungsaufwand geringer ist.
- Becker ist berechtigt, dem Mieter andere Mietgeräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Anforderungen in gleichem Maße entsprechen. Um den Einsatzanforderungen voll zu entsprechen und Fehlbestellungen zu vermeiden, stellt Becker nach Mitteilung des Einsatzzwecks und des Einsatzortes für die Mietgeräte Arbeitsdiagramme und technische Daten des von Becker empfohlenen oder des vom Mieter gewünschten Mietgerätes zur Verfügung.
- Becker empfiehlt dem Mieter vor Mietbeginn einen Becker-Berater zu einer Ortsbesichtigung anzufordern. Tut der Mieter dies nicht, trägt dieser die Verantwortung dafür, dass das Mietgerät für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Zieht der Mieter einen Becker- Berater zu einer Ortsbesichtigung hinzu, richtet sich die Haftung aufgrund eines Verschuldens von Becker diesbezüglich nach §7.
- Der Mieter ist verpflichtet, Becker vor Mietbeginn neben dem Einsatzort und der konkreten Einsatzsituation wenigstens in Textform mitzuteilen, welche Beschaffenheit das Mietgerät für den jeweiligen Einsatz, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von UVV oder anderen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (z.B. Arbeiten im Tunnel, an Hochspannungsleitungen oder im Rahmen von Bergbauarbeiten, etc.) aufweisen muss. Becker schuldet außer im Falle der Ziffer 12 nicht die Beschaffenheit nach Satz 1, sondern nur den Hinweis, ob das Mietgerät die erforderliche Beschaffenheit aufweist. Setzt der Mieter das Mietgerät ein, obwohl gesetzliche Vorschriften z.B. zum Arbeitsschutz nicht eingehalten werden, haftet der Mieter für jegliche unmittelbar oder mittelbar entstehende Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.
- Gegen Entgelt und aufgrund gesonderter Vereinbarung nimmt Becker Änderungen am Mietgerät vor, um die vom Mieter mitgeteilte Beschaffenheit zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen (z.B. ArbSchG und UVV) herzustellen. Becker haftet in diesem Falle nach § 7.
- Bei Fehlbestellungen von Mietgeräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden Beckers zurückzuführen sind, ist Becker berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die ausgefallene Mietzeit zu berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
- Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie den gefahrlosen Einsatz der Mietgeräte in Bezug auf die Umwelt. Der Mieter ist verpflichtet, Becker auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Dohlen, Tiefgaragen sowie evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.
- Die Mietgeräte dürfen nur innerhalb der technischen Grenzen, im Übrigen nach Maßgabe des § 2 Ziffer 1 eingesetzt werden. Die Mietgeräte sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem nicht zugelassen. Dies ist deshalb untersagt.
- Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich hingewiesen hat. Der neue Miet- bzw. Liefertermin muss von beiden Parteien wenigstens in Textform vereinbart werden. Ist das Mietgerät bei Verschlechterung der Witterungsverhältnisse bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird der jeweilige Mietpreis, einschließlich der Nebenkosten (z.B. Transportkosten) berechnet, wenn der Mieter nicht bis zum Vortag des Mietbeginns um 16.00 Uhr Becker die witterungsbedingte Einsatzverschiebung wenigstens in Textform angezeigt hat.
- Soweit Mietverträge Regelungen zu Stillstandzeiten enthalten, dürfen während der Stillstandzeit die Mietgeräte nicht verwendet werden, andernfalls ist vom Mieter rückwirkend der volle Mietpreis zu zahlen. Durch Stillstandzeiten wird der Mietzeitraum nicht verlängert, wenn nicht zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart ist. Standtage sind ausschließlich gegenüber Becker und wenigstens in Textform anzuzeigen.
- Alle Mietgeräte sind mit einem Datenerfassungsgerät mit GPS versehen, welches von Becker ausgewertet wird. Die Auswertung umfasst Standort, Datum, Arbeitszeiten und sonstige techn. Informationen. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter: https://www.becker.eu/datenschutz/.
- Der Mietpreis beinhaltet nur die Gerätekosten. Hinzu kommen ggf. weitere Kosten für z.B. Maschinenbruchversicherung, Treibstoff, Maut.
§ 3 Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal
- Becker stellt mit dem Mietgerät auf Wunsch und soweit vorhanden einen geschulten Bedienungsfachmann gegen ein zusätzliches Entgelt zur Verfügung. Geräte, die der Mieter mit Becker – Fachpersonal gemietet hat, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden. Der Bediener ist bei pflichtgemäßer Beurteilung des Einsatzzwecks, des Einsatzortes und den Umständen des Einzelfalls berechtigt, die Bedienung des Gerätes zu verweigern.
- Stellt Becker einen geschulten Bedienungsfachmann, wird nach dem tatsächlichen Zeitaufwand oder soweit vereinbart zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet. Bei Berechnung nach tatsächlichem Aufwand beginnt die Berechnung ab Abfahrt vom Betriebshof zum Einsatzort und endet mit Ankunft auf dem Betriebshof.
§ 4 Einsatzbedingungen für Selbstfahrer
- Bei Übergabe der gemieteten Selbstfahrgeräte weist Becker den Mieter oder eine oder mehrere vom Mieter schriftlich zur Bedienung beauftragte Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und die vom Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllen, in die Handhabung der Mietgeräte ein.
- Den vom Mieter beauftragten Personen werden bei Übergabe Fahrzeugpapiere, Bedienungsanleitungen, Übergabe- und Rücknahmeprotokoll übergeben.
- Nur die von Becker eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt und müssen dies (laut Unfallverhütungsvorschrift) schriftlich bestätigen.
- Ohne Zustimmung in Textform von Becker ist eine entgeltliche oder auch unentgeltliche Weitergabe des Mietgerätes an andere Personen oder Firmen nicht möglich. In jedem Fall darf das Firmensignet nicht verändert oder abgedeckt werden.
- Sollte vom Mieter während des Einsatzes des Mietgerätes ein Defekt festgestellt werden oder wird ein solcher vermutet, so hat der Mieter das Gerät sofort stillzulegen und Becker unverzüglich zu benachrichtigen. Becker ist verpflichtet, gemeldete Schäden zeitnah nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu beheben.
- Der Mieter hat vor jedem Einsatz Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie (bei elektrischen Mietgeräten) zu überprüfen und wird diese auf seine Kosten auffüllen. Deshalb haftet er für alle Schäden, die auf Ölmangel und/oder Wassermangel zurückzuführen sind. Hinweise zu den zu verwendenden Betriebsmitteln finden sich in den Bedienungsanleitungen des jeweiligen Mietgerätes.
- Soweit nicht ausdrücklich und nachweislich anders vereinbart, mietet und bezahlt der Mieter die Mietgeräte vom Zeitpunkt der Abfahrt des Gerätes vom jeweiligen Becker – Stützpunkt, bis zur Rückkehr dorthin. Bei einer Rückgabe außerhalb der normalen Geschäftszeiten (7:00-18:00 Uhr) haftet der Mieter bis zur Rücknahme des Gerätes am nächsten Arbeitstag für Schäden, die in dieser Zeit am Mietgerät entstehen, es sei denn er kann nachweisen, dass er die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten nicht zu vertreten hat.
- Ausfallzeiten des Mietgerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigen nicht zur Mietpreisminderung; den Nachweis, dass das Gerät ordnungsgemäß bedient wurde, hat der Mieter zu erbringen.
- Der Mieter versichert, dass er das Mietgerät ausschließlich durch hierfür geeignetes und geschultes Personal bedienen lässt. Für alle aus dem Betrieb der Arbeitsbühne entstehende Schäden haftet der Mieter.
- Das gemietete Gerät darf nur am im Mietvertrag angegebenen Einsatzort betrieben werden. Das Verlassen oder der Wechsel des Gerätestandortes, insbesondere bei Selbstfahrgeräten, ist nicht zugelassen.
- Becker ist jederzeit berechtigt, das Mietgerät während der normalen Geschäftszeit beim Mieter oder am Einsatzort zu besichtigen und auf seinen Zustand hin zu überprüfen.
§ 5 Übergabe und Rücknahme von Geräten
- Bei Übergabe und Rücknahme der Mietgeräte soll der Mieter oder ein von ihm benannter Bevollmächtigter anwesend sein.
- Im Rahmen der Übergabe und Rücknahme wird Becker ein entsprechendes Protokoll fertigen, das den Zustand des Mietgerätes zum jeweiligen Zeitpunkt beschreibt. Es soll von beiden Parteien oder durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Becker behält sich im Rahmen der Rücknahme die Geltendmachung weiterer, zum Zeitpunkt der Rücknahme vorhandener, aber nicht erkannter Mängel am Mietobjekt vor.
- Ist weder der Mieter, noch dessen Bevollmächtigter bei der Übergabe und/oder Rücknahme anwesend, wird Becker das entsprechende Protokoll an die bei Becker hinterlegte Email-Adresse senden. Widerspricht der Mieter nicht unverzüglich dem Inhalt des entsprechenden Protokolls, gilt dessen Inhalt als zugestanden. Über diese Folge wird der Mieter bei Übersendung des entsprechenden Protokolls hingewiesen.
- Stellt Becker bei der Rücknahme des Mietgerätes Mängel fest, die bei Mietbeginn noch nicht vorhanden waren, wird Becker dies dem Mieter wenigstens in Textform mitteilen und bei vorliegendem Kostenvoranschlag den Mieter zur Zahlung auffordern.
- Bestreitet der Mieter nicht innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Aufforderungsschreibens nach Ziffer 4 die Verursachung des Schadens durch Ihn nicht wenigstens in Textform, so gilt sein Schweigen als Anerkenntnis der Schadensverursachung durch den Mieter. Auf den Eintritt dieser Rechtsfolge wird der Mieter in dem Aufforderungsschreiben gesondert hingewiesen.
- Das Mietgerät muss bei Vertragsende auf zugänglichem Gelände zur Abholung bereitgestellt sein, soweit die Abholung vereinbart ist. Scheitert eine Abholung, hat der Mieter Becker die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter den Grund für das Scheitern nicht zu vertreten hat.
- Mietgeräte dürfen nur bei Becker abgemeldet werden. Die Abmeldung bedarf wenigstens der Textform.
§ 6 Fristen und Termine
- Soweit nicht wenigstens in Textform ausdrücklich zugesagt, sind von Becker angegebene Termine stets unverbindlich.
- Für Terminverschiebungen oder -verzögerungen haftet Becker nur nach Maßgabe des § 7.
- Kann aufgrund eines Verschuldens von Becker das Mietgerät nicht pünktlich eingesetzt werden, haftet Becker nach Maßgabe des § 7. Das gleiche gilt, wenn das Mietgerät trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
§ 7 Gewährleistung, Haftung und Versicherungsschutz
- Während der Mietzeit auftretende Mängel sind Becker wenigstens in Textform (z.B. Email) anzuzeigen.
- Die Haftung von Becker auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 7 Ziffer 3-4 eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Schadensersatz- als auch für Aufwendungsersatzansprüche des Mieters.
- Becker haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, wie insbesondere die Verpflichtung zur Überlassung des Mietgegenstandes in einem mängelfreien Zustand, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, welche dem Mieter die vertragsgemäße Verwendung des Mietgegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Mieters oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit Becker gemäß § 7 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf umittelbare Schäden begrenzt, die Becker bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen oder die Becker bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Schäden, die Folge von Mängeln des Mietgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung typischerweise zu erwarten sind.
- Die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden ist der Höhe nach begrenzt auf 5.000,00 €.
- Die Einschränkungen des § 7 gelten nicht für die Haftung von Becker wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Verletzungen aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
- Der Mieter übernimmt die Gewähr, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietgerätes möglich machen.
- Gemäß den jeweils geltenden Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) sind zulassungspflichtige Mietgeräte in der Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. Deckung gegen Personen-, Sach-, Umwelt- und Vermögensschäden versichert; bei Personenschäden jedoch mit höchstens 15 Mio. EUR je geschädigter Person. Schäden, die im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol und berauschenden Substanzen entstehen, berechtigen den Versicherer zur Leistungskürzung oder -verweigerung im Versicherungsfalle.
- Bei einer Beschädigung am Mietgerät hat der Mieter zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
- Becker empfiehlt den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung. Die Selbstbeteiligung beträgt 10% der Schadenssumme, jedoch mindestens 3.000,- EUR bzw. 5.000 EUR pro Schadensfall in Abhängigkeit zum Maschinentyp (siehe Auflistung im Anhang). Bei einem Einsatz unter Tage oder im Tunnel beträgt die Selbstbeteiligung mindestens 5.000,- EUR pro Schadensfall. Die Zusatzmaschinenversicherung deckt unvorhergesehen eintretende Schäden an der Mietsache ab, soweit diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden. Reifenschäden sind nicht versichert. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Mieter oder sein Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Etwaige weitere Schäden trägt der Mieter in jedem Fall, auch bei nur leicht fahrlässigem Verhalten selbst. Weitere Schäden sind z.B. Mietausfall, Bergungs- u. Transportschäden sowie Verschmutzungsschäden und alle Folgeschäden aus der unsachgemäßen Nutzung der Maschine.
- Schließt der Mieter keine Maschinenbruchversicherung ab, hat er bis Mietbeginn eine eigene vergleichbare Versicherung nachzuweisen, die vom Mieter verursachte Schäden an Mietgeräten abdeckt. Liegt bis zum Mietbeginn kein entsprechender Versicherungsnachweis vor, ist Becker berechtigt, eine Maschinenbruchversicherung auf Kosten des Mieters nach Maßgabe von Ziffer 9 abzuschließen.
- Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung, in vollem Umfang für Schäden aus folgenden Ursachen:
a) Schäden, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe (im Fahrerhaus angegeben) verursacht werden.
b) Schäden, die aus offensichtlicher Nichtbeachtung der Sicherheits- und Einsatzbedingungen entstehen.
c) Weitervermietung des Mietgerätes oder Überlassung an nicht berechtigte Personen.
d) Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung infolge der Einwirkung von Alkohol und Drogen. - Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag nicht nachkommen, so darf Becker sich Zugang zum Einsatzort verschaffen und das Mietgerät in Besitz nehmen.
§ 8 Verjährungsfristen
- Ersatzansprüche von Becker wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in 1 Jahr von dem Zeitpunkt an, an dem Becker die Sache zurückerhält.
- Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen verjähren in 1 Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses.
§ 9 Zahlungsbedingungen, Gerichtsstand und Recht
- Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung netto kostenfrei zu bezahlen. Becker ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen; im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
- Becker ist berechtigt, Vorschusszahlungen in Höhe des zu erwartenden Mietzinses vor Mietbeginn zu fordern. Becker ist berechtigt, wöchentlich über die erbrachten Leistungsumfänge Rechnungen zu erstellen, die sofort und ohne Abzug zu begleichen sind.
- Becker ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzubehalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung von Becker zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Becker kann nach seiner Wahl entweder die weitere Zurverfügungstellung von Mietgeräten von der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Miete abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jedweden Ersatzanspruch des Mieters ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25 Prozent des Auftragswertes berechnen, soweit Becker keinen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
- Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen Becker ist ausgeschlossen, soweit die Forderung des Mieters nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Rechtsverhältnis berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten.
- Soweit der Mieter Unternehmer ist und für seinen Gewerbebetrieb über eine Emailadresse verfügt, stimmt dieser der ausschließlichen Teilnahme am elektronischen Rechnungsversand zu. Die Rechnung wird dem Mieter als pdf-Dokument oder in einem anderen gängigen Format per E-Mail übermittelt. Für jede zusätzlich in Papierform erstellte Rechnung berechnet Becker eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 3,50 €.
- Änderungen bedürfen der Bestätigung von Becker wenigstens in Textform.
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
- Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das für Denzlingen zuständige Amts- oder Landgericht, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann oder gleichgestellt ist. Becker hat jedoch das Recht, den Kunden auch an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Stand: 01.07.2023